Satzung des „Nicaragua Verein Hamburg e.V.
Verein zur Förderung der Beziehungen zwischen Hamburg und Nicaragua“
1. Der Verein führt den Namen „Nicaragua Verein Hamburg e.V., Verein zur Förderung der Beziehungen zwischen Hamburg und Nicaragua“.
2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere die Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen der Bevölkerung Hamburgs und der Nicaraguas sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- die Verbreitung von Nachrichten und Informationen über Nicaragua, die Länder und Völker Zentralamerikas und der Karibik, sowie über die Lage der dort lebenden Menschen und die Entwicklung von Kultur und Politik;
- die Durchführung von Studienvorhaben;
- die Unterstützung in Not geratener Menschen in dieser Region;
- die Förderung von Projekten insbesondere im schulischen, erzieherischen und sozialen Bereich. Dabei sollen schwerpunktmäßig solche Projekte gefördert werden, die sich für die Stärkung der Rechte von Frauen und/oder Kindern sowie für den Umweltschutz einsetzen;
- den Aufbau und die Förderung von partnerschaftlichen Beziehungen.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die
Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 fördern. Den Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über Annahme durch den Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Mitgliedsrechte eines Mitgliedes aussetzen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Selbsteinschätzung festgelegt. Es besteht Beitragspflicht für jedes Mitglied.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal pro Kalenderjahr zusammentreten. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen von der/dem Vorsitzenden einzuberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder durch die/den Vorsitzende/n einberufen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ziele, Aufgaben und Struktur des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes und den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
8. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung durch Wahl von Personen des öffentlichen Rechts einen Beirat ins Leben rufen. Die Mitglieder des Beirates werden mit der absoluten Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder gewählt.
Der Beirat hat beratende und fördernde Funktionen.
9. Die Mitgliederversammlung bestimmt außerdem eine/n KassenprüferIn, ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren. Der/Die Kassenprüfer/in darf weder dem Vorstand des Vereins angehören noch selber mit der Fertigung der Buchhaltung des Vereins betraut sein.
10. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und 1 bis 2 StellvertreterInnen, die in getrennter Wahl bestimmt werden.
2. Die/Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Sie/Er kann zu diesem Zweck einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen.
3. Der Vorstand kann außerdem einen Besonderen Vertreter / eine Besondere Vertreterin mit der Wahrnehmung der Vereinsinteressen in Nicaragua beauftragen. Diese Person überwacht und kontrolliert ggf. die Weitergabe und Abrechnung von nach Nicaragua weitergeleiteten Mitteln und ist direkte/r Ansprechpartner/in für den Verein vor Ort.
Sie/Er stellt die Kommunikation und die Koordination jedweder Hilfe des Nicaragua Verein in León sicher.
4. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an „medico international“, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 4. Oktober 2016
Peter Borstelmann und Dr. Gero Vaagt
Vorstand.